Ob überhöhte Geschwindigkeit, zu hektisches Verladen der Waren oder ein schlecht einsehbares Gelände unterschätzt – Unfallgefahren gibt es in der Logistik an jeder Ecke. Meistens lassen sie sich aber durch achtsames Verhalten und korrektem Umgang mit dem Stapler vermeiden. Insbesondere, um nicht sich selbst und andere Personen in Gefahr zu bringen, sollten Umsicht und Sicherheit immer an erster Stelle stehen. Doch auch Unfälle mit einem reinen Sachschaden sind ärgerlich. Denn auch wenn der Schaden in den meisten Fällen recht schnell wieder behoben ist und der Betrieb wieder wie gewohnt weiterlaufen kann, können die rechtlichen Konsequenzen noch weitreichende Folgen haben. Dabei geht es sowohl um Verantwortlichkeiten als auch um Haftungsfragen. Im Folgenden erklären wir, welche juristischen Kriterien für Staplerfahrer besonders wichtig sind.
Wer trägt die Verantwortung?
Zunächst einmal trägt der Unternehmer die Verantwortung. Das bedeutet aber nicht, dass der Angestellte von jeglicher Verantwortung entbunden ist. Der Arbeitgeber ist für die allgemeine Sicherheit im Betrieb verantwortlich. Einerseits ist er dafür zuständig, dass alle verwendeten Geräte regelmäßig gewartet werden, um den Sicherheitsbestimmungen zu entsprechen. Andrerseits ist er auch dafür verantwortlich, dass die Mitarbeiter kein Sicherheitsrisiko darstellen, indem sie alle erforderlichen Qualifikationen erfüllen und regelmäßig an Fortbildungen teilnehmen.
Der Verantwortlichkeit des Staplerfahrers liegt hauptsächlich in dem ihm zugewiesenen Bereich. Damit ist es seine Aufgabe weder sich selbst, noch andere Personen oder Abläufe (beispielsweise zeitliche Verzögerungen durch einen Unfall) mit seinem Handeln zu gefährden. Um diese Gefahren zu reduzieren oder gänzlich zu vermeiden, liegt es in der Verantwortung des Staplerfahrers die Flurförderzeuge sicher zu beherrschen, Mängel an Arbeitsgeräten zu erkennen und frühzeitig zu melden sowie den vorgegebenen Vorschriften des Arbeitnehmers zu folgen.
Fazit: Der Unternehmer trägt die Verantwortung für den gesamten Betrieb sowie den Zustand der verwendeten Arbeitsgeräte und -mittel. Der Staplerfahrer ist dafür verantwortlich, dass die Arbeitsgeräte und -mittel auch fachgemäß genutzt werden.
Wer haftet am Ende für einen Schaden?
Haftungsfragen werden häufig vor Gericht geprüft, da sie oftmals mit finanziellen Konsequenzen einhergehen. Um die Haftung zu prüfen, betrachtet das Gericht unterschiedliche Gesichtspunkte:
Tatbestand: Im ersten Schritt wird überprüft, ob es einen Zusammenhang zwischen dem Handeln des Schädigers und dem Schaden gibt. Dabei ist es unerheblich, ob der Schaden durch aktives oder passives Handeln verursacht worden ist.
Wichtig: Bei passivem Handeln haftet nur die Person, die direkt für den Bereich oder das Gerät verantwortlich ist.
Sorgfaltspflichtverletzung: Hier prüft das Gericht, ob die Sorgfaltspflicht eingehalten wurde. Wenn ein Staplerfahrer beispielsweise die vor Ort herrschenden Vorschriften missachtet hat, liegt ein klarer Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht vor, da der Unfall möglicherweise durch die Einhaltung der Vorgaben vermieden worden wäre.
Rechtfertigungsgrund: Dabei geht es um die Frage, ob der Schadensverursacher einen triftigen Grund vorbringen kann, der sein Handeln plausibel begründet.
Verschuldung: Vor Gericht liegt eine Verschuldung nur dann vor, wenn der Tatbestand und die Sorgfaltspflichtverletzung dem Schadensverursacher persönlich vorgeworfen werden können. Wenn das Gericht nicht zu diesem Schluss kommt, liegt kein Verschulden vor, was wiederum die Haftungsansprüche einschränkt.
Wie steht es um die Schuldfrage?
Es kann nur jemand in die Haftung genommen werden, wenn sich die betroffene Person durch ihr Verhalten verschuldet hat. Dabei spielen für die betriebliche Haftung zwei unterschiedliche Kriterien eine Rolle: Fahrlässigkeit und Vorsatz.
Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Schadensverursacher unvorsichtig handelt und durch diese leichtsinnige Handlung einen Schaden herbeiführt. Auch wenn der Verursacher nicht aus Absicht gehandelt hat, hat er sich dennoch nicht über die möglichen Folgen seines Handelns Gedanken gemacht und seine Sorgfaltspflicht vernachlässigt. Hierbei wird zusätzlich zwischen folgenden Abstufungen unterschieden:
Leichte Fahrlässigkeit: Der Mitarbeiter war kurz unachtsam.
Mittlere Fahrlässigkeit: Der Mitarbeiter ist der erforderlichen Sorgfalt nicht umfangreich genug nachgekommen
Grobe Fahrlässigkeit: Der Staplerfahrer hat seine Sorgfaltspflicht vollständig außer Acht gelassen.
Bei schwerwiegendem fahrlässigem Verhalten (beispielsweise der Missachtung des Tempolimits) sind die Übergänge zu vorsätzlichen Handlungen teilweise fließend.
Vorsatz liegt nicht nur dann vor, wenn der Schadensverursacher willentlich und wissentlich einen Schaden herbeigeführt hat, sondern bereits dann, wenn eine Gefährdung oder Beschädigung gebilligt wird. Konkret bedeutet das: Wenn der Staplerfahrer sich beispielsweise nicht an die Vorschriften und Regeln hält, obwohl ihm natürlich bewusst ist, dass diese dazu dienen Schäden und Unfälle zu vermeiden, handelt er vorsätzlich.
Bei vorsätzlichem Handeln sind die Konsequenzen für den Schadensverursacher meistens drastischer als bei fahrlässigem Handeln, insbesondere dann, wenn dabei nicht nur ein Sachschaden entstanden ist, sondern auch Personen betroffen sind.